Die Abkürzung GmbH i.G. bedeutet ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung‘ und bezeichnet eine Gesellschaft, die noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, deren Gründungsprozess jedoch bereits begonnen hat. In dieser Phase arbeiten die Gründer an der Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags sowie gegebenenfalls an einem Musterprotokoll, um alle rechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Sobald alle notwendigen Schritte abgeschlossen sind, wird die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen, was sie offiziell zu einer Kapitalgesellschaft macht. Während dieser Übergangszeit sind die Gründer für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verantwortlich, was bedeutet, dass sie bis zur Eintragung persönlich haften. Der Gründungsprozess umfasst verschiedene Schritte, einschließlich der Definition des Unternehmenszwecks und der Einzahlung des notwendigen Stammkapitals. Um rechtlich abgesichert zu sein, ist es für die Gründer entscheidend, die speziellen Anforderungen für die GmbH i.G. genau zu kennen und einzuhalten.
Rechtslage der GmbH in Gründung
Die Rechtslage der GmbH in Gründung (GmbH i.G.) ist eine spezielle Phase vor der endgültigen Eintragung ins Handelsregister. In dieser Zeit handelt es sich um eine Vor-GmbH oder Vorgesellschaft, die bereits Rechte und Pflichten übernehmen kann, jedoch noch nicht als vollwertige Kapitalgesellschaft gilt. Die Gesellschafter einer GmbH i.G. sind bereits am Gründungskapital beteiligt und haften in der Regel bis zur Eintragung im Handelsregister persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Erst mit der Eintragung erlangt die GmbH i.G. ihre rechtliche Selbstständigkeit. Es ist wichtig, dass die Gesellschafter sich der Haftungsrisiken während dieser Phase bewusst sind und alle erforderlichen Schritte zur Gründung ernsthaft und gewissenhaft unternehmen. Eine erfolgreiche Eintragung ins Handelsregister bringt letztendlich den rechtlichen Schutz, den die GmbH benötigt.
Vorteile der GmbH i.G. Phase
In der GmbH i.G. Phase profitieren Gesellschafter von entscheidenden Vorteilen, die für die zukünftige Unternehmensentwicklung essenziell sind. Insbesondere ermöglicht die Gründung einer Vorgründergesellschaft eine flexible Vorbereitung der eigentlichen GmbH. Diese Vor-GmbH ist bereits vor der Eintragung ins Handelsregister aktiv und kann somit Geschäftsmöglichkeiten frühzeitig wahrnehmen. Darüber hinaus haften Gesellschafter in dieser Phase nur in begrenztem Umfang, was das unternehmerische Risiko minimiert. So bleibt das Stammkapital bis zur endgültigen Eintragung der GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geschützt. Die GmbH in Gründung bietet ebenfalls den Vorteil, dass alle Entscheidungen und Handlungen rückblickend auf die gGmbH angerechnet werden können. Diese Vorbereitungsphase ist somit eine wertvolle Gelegenheit, um sich auf die zukünftige Geschäftstätigkeit vorzubereiten und die nötigen Schritte zur Ausstattung der Gesellschaft zu unternehmen.
Haftung und Verantwortung der Gründer
Gründer einer GmbH in Gründung (GmbH i.G.) tragen umfassende Verantwortung in der Gründungsphase. Auch wenn die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, gelten der Gründungsbeschluss und die damit verbundenen Verpflichtungen. Sie haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH bis zur offiziellen Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Rechte und Pflichten der Gründer sind klar definiert: Neben der Sicherstellung der finanziellen Mittel müssen sie auch alle notwendigen Schritte zur Eintragung im Handelsregister einleiten. Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten können Gründer mit Nachteilen wie Schadensersatzforderungen konfrontiert werden. Daher ist es essenziell, sich bereits in der Gründungsphase über die rechtlichen Implikationen im Klaren zu sein, um Haftung und finanzielle Risiken zu minimieren.


