Die Ordnungsbehörde der Stadt Bad Hersfeld hat vor der Silvesternacht auf bestehende Verbote beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern hingewiesen. Nach Paragraph 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist das Zünden pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinderheimen und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen untersagt.
Rechtliche Grundlage und Geltungsbereich
Die Vorschrift aus Paragraph 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nennt explizit Orte, an denen Feuerwerk verboten ist. Die Stadtverwaltung betont, dass das Verbot insbesondere dort greift, wo eine erhöhte Brandgefahr oder gefährdete Personen vorhanden sind. Konkrete Abstände zur Verbotszone nennt die Verordnung als unmittelbare Nähe.
Gefährdungspotenzial in der Innenstadt
Besonders relevant ist die Regelung für das Stadtzentrum. Dort stehen zahlreiche Fachwerkhäuser, die als besonders brandempfindlich gelten. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die enge Bebauung und die Bauweise das Risiko für Brandausbreitung erhöhen und damit Schäden an historischen oder enger stehenden Gebäuden wahrscheinlicher machen.
Präventive Maßnahmen und Einsatzkoordination
Zur Gefahrenabwehr hat die Stadt bereits mehrere Maßnahmen veranlasst. Dazu gehören verstärkte Kontrollen durch die Polizei, die Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Rettungsdienst sowie eine fortlaufende Lagebeobachtung. Die Verantwortlichen kündigten an, diese Maßnahmen weiterzuführen und bei Bedarf anzupassen, um Bevölkerung und Eigentum angemessen zu schützen.
Appell an die Bevölkerung
Bürgermeisterin Anke Hofmann richtete einen Appell an die Einwohnerinnen und Einwohner von Bad Hersfeld. Sie forderte zu vorausschauendem, rücksichtsvoller und vorsichtigem Verhalten während der Silvesternacht auf und äußerte die Hoffnung auf einen friedlichen Verlauf des Jahreswechsels, damit alle gesund in das neue Jahr starten können.
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